Rechtsprechung Luzern

Instanz:
Obergericht

Abteilung:
I. Kammer

Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht

Entscheiddatum:
26.06.2003

Fallnummer:
11 02 71

LGVE:
2003 I Nr. 46


Leitsatz:
§ 249 ZPO. Die blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Appellationsschrift genügt den Anforderungen an eine Appellationsbegründung nicht.

Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:
§ 249 ZPO. Die blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Appellationsschrift genügt den Anforderungen an eine Appellationsbegründung nicht.

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Nach § 249 ZPO ist die Appellation zu begründen. Zu einer richtigen Begründung der Appellation gehört, dass sich die Appellantin mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Es muss also dargetan werden, weshalb das Urteil der Vorinstanz falsch sein soll, d.h. dass nach der Aktenlage im Urteilszeitpunkt anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer anderen Entscheidung führen sollen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 249 ZPO). Die blosse Feststellung, das angefochtene Urteil sei falsch, oder die blosse Behauptung, es liege ein bestimmtes Rechtsverhältnis vor, genügen nicht. Ebenso wenig genügt es, dass sich die Appellantin darauf beschränkt, den Sachverhalt darzulegen, ohne auszuführen, inwieweit ihn die Vorinstanz nach ihrer Meinung überhaupt bzw. falsch gewürdigt hat oder welche Urteilsgründe mit den neu vorgetragenen Tatsachen widerlegt werden sollen. Schliesslich geht es nicht an, die erstinstanzlichen Rechtsschriften zu wiederholen und bloss generell zu bemängeln, die Vorinstanz habe diese Vorbringen nicht berücksichtigt. Die Appellation bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf seine Richtigkeit und nicht die uneingeschränkte Weiterführung des erstinstanzlichen Prozesses. Es kann gerade bei umfangreichen Rechtsschriften nicht Aufgabe des Gerichts sein, danach zu forschen, welche Rügen gegen das angefochtene Urteil erhoben werden und welche der vorgetragenen Tatsachen zur Begründung der einzelnen Rügen dienen könnten.

Ein Teil der Appellationsbegründung besteht in weitgehend wörtlicher oder lediglich umformulierter Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften. (¿) Die blosse Wiederholung der erstinstanzlichen Rechtsschriften durch die Klägerin lässt nicht erkennen, weshalb sie die Erwägungen im angefochtenen Urteil als falsch erachtet. Es fehlt damit eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen. Das Gleiche gilt für Abschnitte der Appellationsbegründung, die zwar neu formuliert sind, aber keinen Bezug auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung nehmen. Auf die Ausführungen in der Appellationsbegründung ist diesbezüglich nicht einzutreten.

I. Kammer, 26. Juni 2003 (11 02 71)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Berufung am 16. Dezember 2003 nicht eingetreten und hat die Beschwerde abgewiesen.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 11-02-71
Datum : 26. Juni 2003
Publiziert : 26. Juni 2003
Quelle : LU-Entscheide
Status : Publiziert als LGVE-2003-I-46
Sachgebiet : Obergericht, I. Kammer, Zivilprozessrecht
Gegenstand : § 249 ZPO. Die blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Appellationsschrift genügt den Anforderungen...


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vorinstanz • richtigkeit • wiederholung • begründung des entscheids • zivilprozess • entscheid • kantonales rechtsmittel • sachverhalt • beweismittel • bundesgericht
LGVE
2003 I Nr.46